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Arbeitsrecht für Industriemeister: die wichtigsten RBH-Themen

Industriemeister-BQ Redaktion · 22. September 2026 · 8 Min. Lesezeit

Warum Arbeitsrecht der Kern von RBH ist

RBH deckt Arbeitsrecht, Betriebsverfassung, Sozialversicherung, Arbeitsschutz, Datenschutz und Umweltrecht ab. Klingt nach viel. In der Prüfung verteilt sich das aber nicht gleichmäßig.

Der größte und verlässlichste Block ist das Arbeitsrecht, und darin vor allem alles rund um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Kündigungsarten, Fristen, Abmahnung, Kündigungsschutz, Beteiligung des Betriebsrats. Wer diesen Bereich wirklich sicher beherrscht, hat einen erheblichen Teil der RBH-Prüfung abgedeckt.

Dazu kommt: Dieselben Inhalte tauchen später im situationsbezogenen Fachgespräch der HQ wieder auf. Wer hier gründlich lernt, profitiert doppelt.

Dieser Artikel geht die prüfungsrelevanten Themen durch, mit den Paragraphen, die du kennen solltest, und den typischen Fallkonstellationen. Einen Überblick über alle RBH-Themengebiete findest du im Artikel Was ist RBH?

Die Rangfolge der Rechtsquellen

Ein Klassiker in Multiple-Choice-Fragen. Welche Regelung gilt, wenn zwei sich widersprechen?

Die Rangordnung von oben nach unten:

  1. EU-Recht
  2. Grundgesetz
  3. Bundesgesetze, zum Beispiel BGB, KSchG, ArbZG
  4. Rechtsverordnungen
  5. Tarifvertrag
  6. Betriebsvereinbarung
  7. Arbeitsvertrag
  8. Weisungsrecht des Arbeitgebers

Grundsätzlich geht die höhere Stufe vor. Entscheidend ist aber das Günstigkeitsprinzip: Eine niedrigere Regelung darf abweichen, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger ist.

Beispiel für eine typische Prüfungsfrage: Der Tarifvertrag sieht 28 Urlaubstage vor, der Arbeitsvertrag 30. Was gilt? Antwort: 30 Tage, weil der Arbeitsvertrag günstiger ist.

Umgekehrt gilt das nicht. Sieht der Arbeitsvertrag nur 24 Tage vor, ist diese Regelung bei Tarifbindung unwirksam, und es gelten die 28 Tage aus dem Tarifvertrag.

Pflichten aus dem Arbeitsvertrag

Wird gerne als offene Frage gestellt: Welche Pflichten hat der Arbeitnehmer, welche der Arbeitgeber?

Arbeitnehmer:

Arbeitgeber:

Kündigungsarten

Das Kernthema. Hier lohnt es sich, wirklich präzise zu sein.

Ordentliche Kündigung

Kündigung unter Einhaltung der Frist. Wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt, braucht sie einen der drei Gründe:

Personenbedingt — der Arbeitnehmer kann die Leistung nicht mehr erbringen, ohne dass er etwas dafür kann. Typischer Fall: dauerhafte Krankheit, Verlust einer erforderlichen Fahrerlaubnis. Keine Abmahnung nötig, weil das Verhalten nicht steuerbar ist.

Verhaltensbedingt — der Arbeitnehmer verstößt schuldhaft gegen Pflichten. Wiederholte Verspätung, unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung. Eine Abmahnung ist in der Regel Voraussetzung.

Betriebsbedingt — der Arbeitsplatz fällt weg, etwa durch Auftragsrückgang oder Umstrukturierung. Hier ist die Sozialauswahl zu beachten: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung.

Außerordentliche Kündigung

Fristlos, nach § 626 BGB. Voraussetzung ist ein wichtiger Grund, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist unzumutbar macht.

Zwei Punkte, die in Prüfungsfällen entscheiden:

  • Zwei-Wochen-Frist: Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Tatsachen ausgesprochen werden. Wer länger wartet, kann nicht mehr fristlos kündigen.
  • Verhältnismäßigkeit: Die fristlose Kündigung ist immer das letzte Mittel. Wiederholte Verspätung reicht in der Regel nicht.

Klassische wichtige Gründe: Diebstahl, tätlicher Angriff, beharrliche Arbeitsverweigerung, Arbeitszeitbetrug.

Änderungskündigung

Kündigung verbunden mit dem Angebot, zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten. Der Arbeitnehmer kann annehmen, ablehnen oder unter Vorbehalt annehmen und die Änderung gerichtlich prüfen lassen (§ 2 KSchG).

Kündigungsfristen nach § 622 BGB

Kommt sehr regelmäßig dran, auch als Rechenaufgabe. Die Grundfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende.

Für den Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit der Betriebszugehörigkeit:

Drei Punkte, die regelmäßig zu Fehlern führen:

Die Abmahnung

Eines der beliebtesten Prüfungsthemen, weil sich damit gut Fallaufgaben bauen lassen.

Eine wirksame Abmahnung braucht drei Bestandteile:

  1. Hinweisfunktion — das Fehlverhalten wird konkret benannt, mit Datum und Sachverhalt. "Sie arbeiten unzuverlässig" reicht nicht.
  2. Rügefunktion — das Verhalten wird ausdrücklich beanstandet.
  3. Warnfunktion — für den Wiederholungsfall werden arbeitsrechtliche Konsequenzen bis zur Kündigung angedroht.

Fehlt die Warnfunktion, ist es keine Abmahnung, sondern eine Ermahnung. Sie kann dann eine spätere Kündigung nicht stützen.

Weitere prüfungsrelevante Punkte:

Typischer Fehler

Genau die Einschlägigkeit ist der Kern vieler Prüfungsfälle. Zwei Abmahnungen wegen Zuspätkommens tragen keine Kündigung, wenn der Mitarbeiter danach einen Kollegen beleidigt. Das ist ein anderer Pflichtverstoß, hier wäre zunächst eine neue Abmahnung nötig.

Kündigungsschutz

Allgemeiner Kündigungsschutz

Das Kündigungsschutzgesetz gilt, wenn zwei Bedingungen zusammen erfüllt sind:

  • Der Betrieb beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer, gerechnet in Vollzeitäquivalenten (§ 23 KSchG)
  • Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate (§ 1 KSchG)

Teilzeitkräfte zählen anteilig: bis 20 Stunden mit 0,5, bis 30 Stunden mit 0,75, darüber voll. Auszubildende zählen nicht mit.

Greift das KSchG nicht, kann ohne die drei Gründe gekündigt werden. Ganz frei ist der Arbeitgeber aber auch dann nicht, allgemeine Schranken wie das AGG und das Maßregelungsverbot gelten weiterhin.

Besonderer Kündigungsschutz

Bestimmte Personengruppen sind zusätzlich geschützt:

  • Schwangere und Mütter — Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung, § 17 MuSchG
  • Eltern in Elternzeit — geschützt ab dem Verlangen der Elternzeit, frühestens acht Wochen vor ihrem Beginn, § 18 BEEG
  • Schwerbehinderte Menschen — Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamts, § 168 SGB IX
  • Betriebsratsmitglieder — ordentliche Kündigung ausgeschlossen, fristlos nur mit Zustimmung des Betriebsrats, § 15 KSchG und § 103 BetrVG
  • Auszubildende — nach der Probezeit durch den Ausbildenden nur fristlos aus wichtigem Grund, § 22 BBiG
Prüfungstipp

In Prüfungsfällen ist das oft die versteckte Pointe: Der Sachverhalt klingt nach einer klaren Kündigung, aber die Person gehört zu einer geschützten Gruppe.

Beteiligung des Betriebsrats

§ 102 BetrVG gehört zu den Vorschriften, die jeder Industriemeister kennen muss.

Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung anzuhören. Vor jeder, also auch vor einer fristlosen und auch während der Probezeit.

Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Das ist ein häufiger Prüfungspunkt.

Fristen für die Stellungnahme:

Wichtig

Der Betriebsrat hat kein Vetorecht. Er kann widersprechen, der Arbeitgeber kann trotzdem kündigen. Der Widerspruch hat aber eine praktische Folge: Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen und erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, muss er auf sein Verlangen bis zum Abschluss des Verfahrens weiterbeschäftigt werden (§ 102 Abs. 5 BetrVG).

Kündigungsschutzklage

Der Arbeitnehmer hat drei Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit, beim Arbeitsgericht Klage zu erheben, § 4 KSchG.

Versäumt er diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie es inhaltlich nicht war (§ 7 KSchG). Diese Ausschlussfrist ist ein beliebtes Prüfungsdetail.

Arbeitszeit

Kürzer abgefragt, aber die Eckwerte aus dem Arbeitszeitgesetz sollten sitzen:

So lernst du RBH effizient

Gesetze den Themen zuordnen. Eine wiederkehrende Fragenart ist: Welches Gesetz regelt was? KSchG für Kündigungsschutz, BetrVG für Mitbestimmung, ArbZG für Arbeitszeit, MuSchG für Mutterschutz, BImSchG für Immissionsschutz. Das ist reine Zuordnung und schnell gelernt.

Fälle lösen statt Definitionen lernen. RBH wird fast immer über Sachverhalte geprüft. Wer nur Definitionen auswendig kann, scheitert an Fällen.

Ein Prüfschema anwenden. Bei jedem Kündigungsfall dieselbe Reihenfolge durchgehen:

  1. Greift das KSchG? Betriebsgröße und Dauer prüfen
  2. Besonderer Kündigungsschutz? Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Betriebsrat
  3. Welcher Kündigungsgrund liegt vor?
  4. Bei verhaltensbedingter Kündigung: einschlägige Abmahnung vorhanden?
  5. Betriebsrat angehört?
  6. Frist richtig berechnet?

Wer dieses Schema verinnerlicht, löst die meisten Fallaufgaben zuverlässig, auch wenn der Sachverhalt neu ist.

Fazit

Arbeitsrecht ist der Schwerpunkt von RBH, und innerhalb davon ist alles rund um Kündigung und Abmahnung am prüfungsrelevantesten. Wer die Kündigungsarten unterscheiden kann, die Fristen nach § 622 BGB kennt, die drei Funktionen der Abmahnung beherrscht und weiß, dass der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören ist, hat den größten Teil abgedeckt.

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